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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Energiekonzepte Deutschland GmbH („EKD“ oder „wir“ bzw. „uns“)
(Stand: Dezember 2023)

1. Geltungsbereich; Abwehrklausel

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen bei unseren Lieferanten und Zulieferern (nachfolgend nur „Lieferanten“). Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für den Kauf beweglicher Sachen, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder über Unterlieferanten oder Zulieferer bezieht (nachfolgend auch „Lieferungen“), sowie für den Bezug von Dienst-/Werkleistungen (nachfolgend auch „Leistungen“). Lieferungen und/oder Leistungen werden nachfolgend auch als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der Einkaufsbedingungen werden wir den Lieferanten in diesem Fall informieren.

2. Bestellungen; Auftragsbestätigungen; Änderungen

2.1 Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich auf der Grundlage von Einzel- oder Rahmenbestellungen (in Form von sog. „Mengenkontrakten“ oder „Lieferplänen“) (nachfolgend gemeinsam auch nur „Bestellungen“) von uns erbracht. Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. EDI, E-Mail, Telefax).

2.2 Sofern der Lieferant nicht innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Lieferanten) schriftlich widerspricht oder eine abweichende Auftragsbestätigung zusendet, werden unsere Bestellungen verbindlich und bilden einen verbindlichen Vertrag zwischen dem Lieferanten und uns über die Lieferungen und/oder Leistungen („bestätigte Bestellung“ oder „Vertrag“).

2.3 Soweit der Lieferant unsere Bestellung nicht oder nicht vollständig bestätigen kann, teilt er uns dies unverzüglich unter schlüssiger Darlegung der Gründe und mit der Angabe mit, in welchem Umfang die Bestellung ausgeführt werden kann. Wir entscheiden dann über die Aufrechterhaltung oder Stornierung der Bestellung.

2.4 Rahmenbestellungen in Form von Mengenkontrakten und Lieferplänen dienen lediglich der Information des Lieferanten und sind für uns nur im Rahmen von nachfolgenden Einzelbestellungen (bei Mengenkontrakten) bzw. Lieferplanabrufen (bei Lieferplänen) verbindlich.

2.5 Der Lieferant wird unsere Bestellung und etwaige zugehörige Unterlagen, Anforderungen, Vorgaben etc. eigenverantwortlich prüfen und uns auf etwaige Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und seine etwaigen sonstigen Bedenken unverzüglich hinweisen.

2.6 Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Der Lieferant wird uns über etwaige Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie einer Verschiebung der Lieferzeiten, unverzüglich informieren.

3. Sistierung und Stornierung von Bestellungen

3.1 Wir sind jederzeit zur Sistierung einer bestätigten Bestellung berechtigt. Auf unseren Wunsch stellt der Lieferant die Ausführung einer bestätigten Bestellung unverzüglich ein. Lieferungen sind auf unseren Wunsch für einen Zeitraum von bis zu maximal sechs (6) Monaten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern.

3.2 Wir sind berechtigt, bestätigte Bestellungen aus wichtigem Grund (z. B. wenn unsere Kunden ihre der Bestellung zugrunde liegenden Bestellungen bei uns stornieren) ganz oder teilweise zu stornieren.

3.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise von bestätigten Bestellungen zurückzutreten, soweit diese Störungen nicht von nur unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben oder der Vertragsgegenstand für uns nicht mehr in wirtschaftlich zumutbarer Weise verwertbar ist.

4. Liefer-/Leistungsmodalitäten; Gefahrübergang; Personal

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen DDP (Incoterms in der zuletzt veröffentlichten Fassung). Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der in unserer Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Falls ein solcher nicht ausdrücklich angegeben ist, ist Erfüllungsort unser Sitz. Soweit nicht anders vereinbart, dürfen Lieferungen nur zu den Geschäftszeiten am jeweiligen Erfüllungsort erfolgen.

4.2 Lieferungen sind in verkehrsüblicher Weise und ausreichend gegen Transportschäden geschützt zu verpacken. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen auf seine Kosten zurückzunehmen.

4.3 Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen haben mindestens die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelbezeichnung, die Lieferantennummer, die Liefermenge, den Lieferzeitpunkt und die Lieferanschrift zu enthalten. Bei einer Bearbeitungsverzögerung wegen fehlender Angaben verlängern sich die Zahlungsziele gemäß Ziff. 3 um den Zeitraum der Verzögerung.

4.4 Vorzeitige Lieferungen/Leistungen und/oder Teillieferungen/-leistungen können von uns zurückgewiesen werden. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung einer Lieferung geht erst mit der Übergabe an uns am Erfüllungsort auf uns über. Dies gilt auch, falls in Abweichung von Ziff. 1 ein Versendungskauf vereinbart wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, geht die Gefahr erst mit erfolgreicher Abnahme über.

4.6 Der Lieferant führt die Leistungen in eigener Regie und Verantwortung aus. Nur der Lieferant ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Der Lieferant stellt sicher, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in unseren Betrieb erfolgt.

4.7 Sofern die Leistungen auf unseren Betriebsstätten erbracht werden, hat der Lieferant die dort geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien einzuhalten, die wir dem Lieferanten auf Anfrage zu Verfügung stellen.

4.8 Der Lieferant ist verpflichtet, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren. Der Lieferant stellt uns bei etwaigen Verstößen gegen diese Verpflichtungen unverzüglich frei.

5. Liefer-/Leistungszeit; Verzug; Vertragsstrafe

5.1 Etwaige in der Bestellung bezeichnete Liefer-/Leistungszeiten sind für den Lieferanten bindend. Soweit in der Bestellung keine Liefer-/Leistungszeiten angegeben sind, haben Lieferungen/Leistungen unverzüglich zu erfolgen.

5.2 Wenn Liefer-/Leistungszeiten voraussichtlich nicht eingehalten werden können, wird uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren. Der Lieferant wird auf eigene Kosten alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen (z.B. beschleunigte Beförderung etc.), um die Verzögerung zu eliminieren bzw. zu minimieren.

5.3 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Informationen etc. kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist von uns erhalten hat.

5.4 Im Falle von Zweifeln an der Liefer-/Leistungsfähigkeit, der Liefer-/Leistungsbereitschaft oder der Termintreue des Lieferanten können wir eine Frist zur Erklärung und zur Vorlage eines Nachweises der Liefer-/Leistungsfähigkeit, der Liefer-/Leistungsbereitschaft oder der Termintreue setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom betroffenen Vertrag zurücktreten.

5.5 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Nettowertes der verzögerten Lieferung/Leistung für jeden angefangenen Werktag zu berechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Die Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch und dient als Mindestbetrag des Schadensersatzes. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung verlangt werden. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann auch in der Weise erklärt werden, dass die verwirkte Vertragsstrafe bei einer zukünftig fälligen Zahlung in Abzug gebracht wird. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche, insbesondere eines darüberhinausgehenden Schadens, bleibt uns vorbehalten. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der auf der gleichen Schadensursache beruht, angerechnet.

6. Abnahme

6.1 Soweit die Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des Lieferanten und Übergabe aller zur Leistung gehörenden Unterlagen führen wir die Abnahme innerhalb angemessener Frist durch.

6.2 Über die Abnahme wird ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt so lange, bis der Lieferant die festgestellten Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von uns gesetzten Frist zu erfolgen.

6.3 Jegliche Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme wird insbesondere nicht dadurch ersetzt, dass wir die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferanten aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten benutzen oder die Vergütung hierfür leisten.

6.4 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Preise; Zahlungsbedingungen

7.1 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich in EUR und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2 Soweit nicht anders vereinbart, schließen die Preise alle Nebenleistungen (z.B. Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung, Erstellung von etwaigen Nachtragsangeboten) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung der Ware), Steuern, Zölle und sonstige Abgaben ein. Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet.

7.3 Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag. Das Zahlungsziel beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung/Leistung inklusive aller Dokumente und Abnahme (soweit Abnahme erforderlich). Für die Fristwahrung zählt der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei der Bank.

7.4 Eine vorbehaltlose Zahlung durch uns beinhaltet keine Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß.

7.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Soweit gesetzlich kein niedrigerer Verzugszinssatz vorgesehen ist, beträgt der Verzugszins jährlich fünf (5) Prozent. Für den Eintritt eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine vorangegangene Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

7.6 Die Ausarbeitung von Entwürfen und Kostenvoranschlägen sowie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Lieferanten erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei.

8. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten; Herstellerklausel

8.1 Das Eigentum an Lieferungen geht mit der Übergabe an uns bzw. an einen von uns bestimmten Dritten (nicht: Transporteur) vollständig, unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises auf uns über.

8.2 Falls entgegen Ziff. 1 im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten besteht, weil dies ausdrücklich so vereinbart wurde oder weil sich ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß zwingendem Recht durchsetzt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit unserer Kaufpreiszahlung für die Lieferung.

8.3 In den Fällen der Ziff. 2 sind wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch schon vor Kaufpreiszahlung

8.3.1 zur Weiterveräußerung der Lieferung unter Vorausabtretung an den Lieferanten unserer hieraus jeweils entstehenden Kaufpreisforderung ermächtigt (somit gilt hilfsweise ein einfacher und auf den Weiterverkauf der Lieferung verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten). Ausgeschlossen sind alle übrigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt;

8.3.2 dazu ermächtigt, unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Lieferungen zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Dies geschieht immer für uns selbst als Hersteller in unserem eigenen Namen und für unsere eigene Rechnung. Wir erwerben spätestens damit Eigentum an der Lieferung.

9. Qualitätssicherung; Produktions- und Produktfreigabe

9.1 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes und dokumentiertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem, welches mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 sowie der DIN EN ISO 14001 entspricht, einzurichten und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

9.2 Soweit der Lieferant für die Herstellung des Vertragsgegenstands Beistellungen von uns oder von Dritten erhält, müssen diese vom Lieferanten in sein Qualitätsmanagementsystem wie eigene Produktionsmittel einbezogen werden.

9.3 Sofern von uns gefordert, ist der Vertragsgegenstand sowie ggf. dessen Komponenten vor Beginn der (Serien-) Lieferung einem Freigabeverfahren (z.B. PPAP, PPF) zu unterziehen. Hierfür hat der Lieferant die erforderlichen Freigabe-Dokumente einschließlich spezifikationskonformer Erstmuster rechtzeitig vor dem vereinbarten Terminplan zur Freigabe vorzulegen. Erstmuster sind einem repräsentativen Produktionslauf aus Serieneinrichtungen zu entnehmen. Sind mehr als zwei Bemusterungen erforderlich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dies ist von uns zu vertreten.

9.4 Jegliche Änderungen am Vertragsgegenstand, insbesondere an seinen Spezifikationen oder Veränderungen an dessen Fertigungsprozess einschließlich Änderungen von verwendeten Produktionsmaterialien, Prüfmitteln und -verfahren, Produktionsanlagen oder -umgebung, Verlagerung des Produktionsprozesses an einen anderen Fertigungsstandort (auch innerhalb desselben Grundstücks), Änderungen von oder bei Vorlieferanten oder Unterauftragnehmern etc. bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch uns und sind vom Lieferanten unverzüglich, mindestens zwölf (12) Monate im Voraus anzuzeigen. Nimmt der Lieferant Änderungen am Vertragsgegenstand ohne unsere Freigabe vor, sind wir zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aller betroffenen Bestellungen berechtigt.

9.5 Unsere Freigaben, gleich welcher Art, entbinden den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, die Qualität des Vertragsgegenstands in eigener Verantwortung sicherzustellen.

9.6 Der Lieferant stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit des Vertragsgegenstands sicher, um im Schadensfall eine Chargenverfolgung durchführen zu können. Hierzu muss der Vertragsgegenstand mindestens mit einer fortlaufenden Seriennummer und dem Herstellungsdatum gekennzeichnet sein. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Vertragsgegenstände auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist.

9.7 Wir sind – ggf. zusammen mit unseren Kunden – jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen dieser Ziff. 9, insbesondere das Qualitäts- und Umweltmanagementsystems des Lieferanten, vor Ort zu überprüfen.

9.8 Der Lieferant ist verpflichtet, die Grundsätze und Anforderungen dieser Ziff. 9 an seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weiterzugeben und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Der Lieferant haftet für die Nichteinhaltung dieser Ziff. 9 durch seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

10. Fertigungsmittel; Beistellungen

10.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist ausschließlich der Lieferant rechtlich und wirtschaftlich dafür verantwortlich, die für seine Lieferungen/Leistungen notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen, wie z.B. Werkzeuge, Maschinen, Formen, Anlagen, Vorrichtungen, Mess- und Prüfmittel, Software und alle sonst erforderlichen Gegenstände und Unterlagen („Fertigungsmittel“) zu beschaffen und vorzuhalten.

10.2 Bei Bedarf können wir dem Lieferanten einzelne Fertigungsmittel leihweise zur Verfügung stellen („Beistellungen“). Für solche Beistellungen gilt Ziff. 25

10.3 Sofern solche Beistellungen erst vom Lieferanten (oder in seinem Auftrag) auf unsere Rechnung für uns hergestellt werden sollen, wird der Lieferant diese in eigener Verantwortung innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Termine entwickeln und herstellen (lassen). Der Lieferant übereignet diese Beistellungen einschließlich der Werkzeugdokumentation – soweit rechtlich zulässig – im Voraus im jeweiligen Herstellungszustand an uns und wir nehmen diese Übereignung an. Die Übergabe der Beistellungen wird in diesem Fall dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Beistellungen zum Zwecke der Herstellung des Vertragsgegenstands für uns besitzt und verwahrt. In Bezug auf etwaige Schutzrechte (einschließlich Know-How), die vom Lieferanten, seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei der Entwicklung oder Herstellung dieser Beistellungen gemacht werden, gilt Ziff. 16

10.4 Der Lieferant hat die Beistellungen als unser Eigentum (bei Werkzeugen zusätzlich mit einer Werkzeugnummer) kenntlich zu machen und sorgfältig und kostenlos für uns zu verwahren. Der Lieferant hat die Beistellungen gegen Beschädigung und Verlust (Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zum Zeitwert zu versichern und uns dies auf Nachfrage durch Vorlage der Versicherungsunterlagen nachzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Lieferant auf seine Kosten etwaig erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

10.5 Der Lieferant verwendet die Beistellungen ausschließlich zur Erfüllung unserer Bestellungen; eine Weitergabe an sowie eine Verwendung für Dritte ist untersagt.

10.6 Der Lieferant hat die Beistellungen bei Beendigung des Vertrages oder sonst auf unser Verlangen unverzüglich und in einwandfreiem Zustand an uns oder an einen von uns benannten Dritten herauszugeben. Erfüllungsort für den Herausgabeanspruch ist der Erfüllungsort des jeweiligen Vertrags (vgl. Ziff. 1). Wir können die Übersendung an einen anderen Ort verlangen; der Lieferant hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen erforderlichen Kosten für Transport, Fracht und Verpackung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat eine rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenforderung gegen uns.

10.7 Werden unsere Beistellungen durch den Lieferanten verarbeitet oder umgebildet, erfolgen solche Verarbeitungen immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung, sodass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der beigestellten Gegenstände – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Gegenstände zum Wert der anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung erwerben. Werden beigestellte Gegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Miteigentum oder – falls unsere Beistellung als Hauptsache anzusehen ist – Alleineigentum an der neu geschaffenen Sache

11. Rechte bei Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen

11.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

11.2. Der Lieferant gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem neuesten Stand der Technik entspricht, sich für den von uns vorgesehenen oder üblichen Vertragszweck eignet und – im Falle von Lieferungen – keine Abweichungen von den von uns ggf. freigegebenen Erstmustern aufweist. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass der Vertragsgegenstand sämtlichen am Erfüllungsort einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen entspricht. Soweit der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort verwendet werden soll und dies dem Lieferanten bekannt ist oder mitgeteilt wird, muss der Vertragsgegenstand auch den dortigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass Lieferungen neu sind und insbesondere neues Produktionsmaterial verwendet worden ist.

11.3 Eine für uns ggf. bestehende kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder sonst eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Soweit gesetzlich oder gemäß einschlägiger Rechtsprechung keine längere Rügefrist vorgesehen ist (z.B. im Rahmen von Art. 39 CISG), werden wir etwaige Mängel dem Lieferanten innerhalb von acht (8) Werktagen ab Wareneingang (bei offen zu Tage tretenden Mängeln) bzw. ab Entdeckung (bei versteckten Mängeln) anzeigen.

11.4 Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Lieferung können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Kommt der Lieferant der Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, können wir vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis angemessen mindern, den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen (Selbstvornahme) und vom Lieferanten Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen dementsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder aufgrund besonderer Umstände für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßig hoher Schäden), bedarf es keiner – gegebenenfalls erneuten – Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vor unserer Selbstvornahme, unterrichten. Die Nacherfüllung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Rücklieferungen mangelhafter Vertragsgegenstände erfolgen grundsätzlich unfrei gegen Rückbelastung des berechneten Warenwerts.

11.5 Ist der mangelhafte Vertragsgegenstand Teil einer Gesamtheit gelieferter Vertragsgegenstände (nachfolgend „Los“), und ist eine Überprüfung jedes Vertragsgegenstands dieses Loses mit nicht nur unerheblichem Aufwand verbunden, wir sind berechtigt, das Los insgesamt zurückzugeben oder eine Prüfung des gesamten Loses durch den Lieferanten am Erfüllungsort zu verlangen. Der Lieferant kann mangelfreie Vertragsgegenstände dieses Loses nach erfolgter bestandener Prüfung und Kennzeichnung der Vertragsgegenstände erneut an uns liefern.

11.6 Der Lieferant hat die Kosten der Nacherfüllung zu tragen, auch soweit diese bei uns oder unseren Kunden angefallen sind, insbesondere die Kosten für die Untersuchung und Analyse eines Mangels, für Ein- und Ausbau, für den Einsatz eigenen oder fremden Personals, Kosten für Teile, Sortieraktionen, Anwaltskosten, Übernachtungskosten, Reisekosten oder Transportkosten. Wir können vom Lieferanten auch Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen, die wir gegenüber unseren Kunden zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen haben (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten).

11.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten – einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten – trägt er auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; wir haften allerdings nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

11.8 Sofern der Sach- oder Rechtsmangel auf ein vom Lieferanten geliefertes oder verwendetes Produkt (insbesondere Bauteil) eines Dritten zurückzuführen ist, können wir verlangen, dass der Lieferant seine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten für unsere Rechnung geltend macht oder an uns abtritt. Die uns gegenüber dem Lieferanten zustehenden (Gewährleistungs-) Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Während der Dauer der – auch bloß außergerichtlichen – Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dritten ist die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten gehemmt. Der Lieferant wird uns im Falle einer Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten im jeweils erforderlichen Umfang und auf eigene Kosten unterstützen.

11.9 Im Verhältnis zum Lieferanten finden die Regelungen der §§ 445a, 478 BGB auch dann Anwendung, wenn die vom Lieferanten als Bauteil/Komponente bezogene Lieferung die Mangelhaftigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endproduktes verursacht hat.

11.10 Wir sind berechtigt, Schäden von Konzernunternehmen wie eigene Schäden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

11.11 Etwaigen gewährleistungs- oder haftungsbeschränkenden Klauseln des Lieferanten widersprechen wir hiermit.

12. Verletzung von Schutzrechten Dritter

12.1 Der Lieferant gewährleistet unbeschadet seiner Einstandspflicht auch für Rechtsmängel gemäß Ziff. 11, dass die Nutzung seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt.

12.2 Werden wir, die mit uns im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen oder unsere Kunden wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf eine Lieferung/Leistung des Lieferanten zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, alle Aufwendungen, Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), die uns, den mit uns verbundenen Unternehmen oder unseren Kunden hieraus entstehen, zu ersetzen und uns, die mit uns verbundenen Unternehmen sowie unsere Kunden von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

12.3 Die Ansprüche nach Ziff. 2 bestehen nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung hätte kennen müssen.

13. Kündigung

13.1 Soweit die Leistung in einer Dienstleistung besteht, können wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Vertrag oder in sich abgrenzbare Teile desselben mit einer Frist von einem Monat (oder einer kürzeren gesetzlichen Kündigungsfrist) schriftlich kündbar.

13.2 Soweit die Leistung in einer Werkleistung besteht, können wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Vertrag oder in sich abgrenzbare Teile desselben jederzeit kündigen.

13.2.1 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten, werden wir nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind. Schadensersatzansprüche von uns bleiben unberührt.

13.2.2 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzen wir dem Lieferanten die ihm bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Vertrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten anlässlich der Kündigung nicht

13.3 Etwaige Rechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen auf uns gem. Ziff. 16 über.

13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Verjährung

14.1 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

14.2 Soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Übergabe an uns am Erfüllungsort. Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

14.3 Sieht das Gesetz im Falle der Weiterveräußerung eines verarbeiteten oder unverarbeiteten Vertragsgegenstands von uns an Dritte eine längere als die in Ziff. 2 genannte Verjährungsfrist vor, so gilt diese längere Verjährungsfrist auch im Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten.

14.4 Jedenfalls mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung der Mangelhaftungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche oder die Fortsetzung von Verhandlungen darüber endgültig ablehnt oder den Mangel abschließend für beseitigt erklärt. Kraft Gesetzes eintretende Verjährungshemmungen bleiben unberührt. Mit Beseitigung eines Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache beginnt die Verjährung der Mangelhaftungsansprüche hinsichtlich der nachgebesserten bzw. der zuvor mangelhaften, ersetzten Teile erneut.

14.5 Mit Beseitigung eines Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache beginnt die Verjährung der Mangelhaftungsansprüche hinsichtlich der nachgebesserten bzw. der zuvor mangelhaften, ersetzten Teile erneut, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

14.6 Ungeachtet Ziff. 2 verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln nicht, solange der Dritte, der Inhaber des mangelbegründenden Anspruchs oder Rechts ist, diesen/-s Anspruch/Recht – insbesondere mangels Verjährung – gegen uns geltend machen kann.

15. Produkt-/Produzentenhaftung

15.1 Sofern der Vertragsgegenstand zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden führen kann, sind wir – soweit der Lieferant selbst im Außenverhältnis haftet – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle Maßnahmen, wie z.B. öffentliche Warnungen und Rückrufaktionen, zu ergreifen, zu denen wir verpflichtet sind oder die aus sonstigen Gründen angemessen sind, um solche Gefahren abzuwenden. Wir werden den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant wird mit uns vertrauensvoll zu­sammenwirken, um die vom Vertragsgegenstand ausgehenden Gefahren so schnell und effektiv wie möglich zu beseitigen.

15.2 Hat der Lieferant Anhaltspunkte dafür, dass seine Lieferungen zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden führen können, hat der Lieferant uns hierüber unverzüglich zu informieren. Der Lieferant wird uns ebenfalls unverzüglich informieren, falls beim oder gegen den Lieferanten behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stattfinden.

15.3 Werden wir, die mit uns im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen oder unsere Kunden von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf den Vertragsgegenstand zurückzuführen, gilt Ziff. 2 entsprechend.

16. Rechte an Arbeitsergebnissen

16.1 Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung alleine oder teilweise neu geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindungen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte sowie das Know-how (zusammen „Neuschutzrechte“) stehen ausschließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertragen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte.

16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 1 nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares und übertragbarse Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.

16.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns eingeräumt werden können.

16.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nutzungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Dieses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

17. Vertragsgegenstand als Ersatzteile

17.1 Der Lieferant versichert, dass der Vertragsgegenstand – im Falle einer Lieferung – als Ersatzprodukt/Ersatzteil mindestens für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren nach der letzten Lieferung an uns produziert wird und vom Lieferanten an uns geliefert werden kann.

17.2 Der für den Vertragsgegenstand zuletzt vereinbarte Preis gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach der letzten Lieferung weiter. Für den Zeitraum danach ist der Preis gesondert zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

18. Lieferungen und Leistungen durch Dritte

18. 1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

18. 2. Die Einschaltung Dritter entlastet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit gegenüber uns. Der Lieferant hat für ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie der Hersteller und der Vorlieferanten des Vertragsgegenstands sowie der vom Lieferanten für die Herstellung des Vertragsgegenstands verwendeten Fertigungsmittel, Bauteile und Komponenten und sonstigen Vorleistungen Dritter wie für eigenes Verschulden einzustehen. Der Lieferant kann sich insbesondere nicht nur durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Dritten exkulpieren.

19. Abtretungsverbot

19.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

19.2 Wir sind berechtigt, ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an mit uns verbundene Konzernunternehmen abzutreten.

20. Aufrechnung und Zurückbehaltung

20.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie Einreden stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange uns aus der jeweils betroffenen Bestellung noch ein Anspruch wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung/Leistung zusteht; dies gilt jedenfalls insoweit, als der Zahlungsrückbehalt nicht nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des Mangels oder der Unvollständigkeit der Lieferung/Leistung, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

20.2 Darüber hinaus sind wir berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verrechnen.

20.3 Der Lieferant ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

21. Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.

Wir sind insbesondere in den folgenden Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt: (a) Der Lieferant stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; (c) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wird zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger beantragt; (d) es wird – auch bloß als vorläufiges – eröffnet; oder (e) der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.

22. Versicherung

22.1 Der Lieferant wird sich ausreichend und auf eigene Kosten gegen alle Risiken aus dem jeweiligen Vertrag mit uns durch Abschluss einer mindestens marktüblichen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung versichern und wird uns diese Versicherung unaufgefordert jährlich nachweisen. Die Produkthaftpflicht muss Kosten, die uns durch die Weiterverarbeitung oder Einbau einer mangelhaften Lieferung entstehen, einschließen (erweiterte Produkthaftpflicht). Die Versicherung muss mindestens die nachfolgend genannten Deckungssummen aufweisen: 5 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden, 1 Mio. EUR für Vermögensschäden und 3 Mio. EUR für Rückrufkosten.

22.2 Die Vorhaltung des Versicherungsschutzes lässt die Verantwortung und Haftung des Lieferanten uns gegenüber unberührt.

23. Compliance

Der Lieferant versichert, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, keine Handlungen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei uns beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können.

24. Datenschutz

24.1 Der Lieferant wird im Rahmen der Vertragserfüllung alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Insbesondere wird der Lieferant die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbindung), alle von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.

24.2 Sofern das Tätigwerden des Lieferanten für uns den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z.B. einer Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung) erforderlich macht, wird der Lieferant eine solche Vereinbarung mit uns auf Basis eines von uns zur Verfügung gestellten Vertragsmusters schließen sowie die darin niedergelegten Pflichten einhalten und die technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen.

25. Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit

25.1 An allen von uns dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Bestellunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbüchern, Mustern, Modellen und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen, Informationen und Gegenständen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

25.2 Der Lieferant darf die ihm überlassenen Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Der Lieferant hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der Gegenstände aus den vorbezeichneten Gründen noch benötigt werden.

25.3 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, keinem Dritten zugänglich zu machen und nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden, insbesondere auf die vertraulichen Informationen keine gewerblichen Schutzrechte anmelden. Die vertraulichen Informationen dürfen außerhalb des vertraglichen Zwecks weder nachkonstruiert, demontiert, dekompiliert, disassembliert, zurückentwickelt oder zurückgebaut noch emuliert oder beobachtet oder untersucht werden. Der Lieferant hat seine Mitarbeiter, Vorlieferanten, Unterauftragnehmer und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Es ist nur mit unserer Genehmigung gestattet, die mit uns bestehende Geschäftsverbindung offen zu legen.

26. Rechtswahl und Gerichtsstand

26.1 Diese Einkaufsbedingungen und die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

26.2 Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ergeben, ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

27. Schlussbestimmungen

27.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant nach Vertragsabschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

27.2 Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden oder von uns gegebene Zusagen sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt.

27.3 Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Nachweis ihres Inhaltes ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

27.4 Sollten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.