Energetische Sanierung
Eine energetische Sanierung bezeichnet Maßnahmen an einem Bestandsgebäude, die darauf abzielen, den Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung zu verringern.
- Zielt auf die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes ab.
- Neue Eigentümer sind laut GEG dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb des Eigentums energetische Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sofern das Gebäude nicht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht
- Die energetische Sanierung kann u.a. Dämmung, Fenstererneuerung, Heizungsoptimierung, Photovoltaik und Einbau von regenerativen Energiesystemen wie Wärmepumpen beinhalten.
Bei der energetischen Sanierung werden Gebäudekomponenten wie die Gebäudehülle und die Anlagentechnik modernisiert, um den Energieverbrauch zu reduzieren und den Wohnkomfort zu erhöhen. Durch Maßnahmen wie die Dämmung von Dach, Wänden und Boden, den Austausch von Fenstern durch moderne Isolierverglasung oder die Erneuerung bzw. Optimierung der Heizungsanlage kann der Energiebedarf eines Gebäudes signifikant gesenkt werden.
Besonders in älteren Gebäuden, die vor Einführung strengerer Energieeinsparverordnungen erbaut wurden, bietet die energetische Sanierung ein großes Einsparpotenzial. Der Einsatz von effizienten Wärmepumpensystemen, die Nutzung von Solarenergie zur Warmwasserbereitung oder die Installation von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind Beispiele für erneuerbare Technologien, die im Rahmen einer Sanierung implementiert werden können.
Im Zuge des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist die energetische Sanierung ein bedeutender Hebel für die Steigerung der Energieeffizienz und die Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Insbesondere bei einem Eigentümerwechsel von Ein- oder Zweifamilienhäusern werden spezifische Anforderungen an die neuen Eigentümer gestellt.
Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel
Neue Eigentümer sind laut GEG dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb des Eigentums folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:
- Die Dämmung der obersten Geschossdecke zur Abgrenzung gegen einen unbeheizten Dachraum oder alternativ die Dämmung des gesamten Daches, falls dieses nicht ausgebaut ist, gemäß § 47 GEG.
- Die Modernisierung des Heizungssystems durch den Austausch veralteter Standard- und Konstanttemperaturkessel entsprechend den Vorgaben des § 72 GEG.
- Die Isolierung von bisher ungedämmten Heizungs- und Warmwasserrohren sowie Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, nach § 71 GEG.
Ausnahmen von der Sanierungspflicht
Die Pflicht zur energetischen Sanierung trifft jedoch nicht auf jeden zu. Langzeit-Eigentümer, die ihr Eigentum bereits vor dem Stichtag 1. Februar 2002 besaßen, sind ebenso ausgenommen wie Besitzer denkmalgeschützter Immobilien, bei denen die Wahrung des kulturellen Erbes im Fokus steht.
Förderung und Unterstützung bei der Sanierung
Die Bundesregierung stellt zur Erleichterung dieser energetischen Verbesserungen diverse Förderprogramme bereit. Diese Angebote können finanzielle Zuschüsse oder vergünstigte Kredite beinhalten, um die Eigentümer bei der Erfüllung der Sanierungspflicht zu unterstützen. Es wird empfohlen, vor Sanierungsbeginn fachkundige Energieberatung in Anspruch zu nehmen und die Fördermöglichkeiten auszuloten. Förderanträge bei BAFA oder KFW sollten VOR Sanierungsbeginn gestellt werden, ansonsten entfällt der Anspruch auf Förderung.
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